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    <title>Staatsanwaltschaft Stuttgart - Archiv 2013</title>
    <link>https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Archiv+2013</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Staatsanwaltschaft Stuttgart</description>
    <language>German</language>
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    <lastBuildDate>Fri Sep 11 17:12:13 CEST 2026</lastBuildDate>
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      <title>Staatsanwaltschaft Stuttgart</title>
      <link>https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Archiv+2013</link>
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    <item>
      <title><![CDATA[Gutachten zur Bewertung der EnBW liegt vor]]></title>
      <link>https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Gutachten+zur+Bewertung+der+EnBW+liegt+vor</link>
      <description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat im März 2013 den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Ballwieser mit der Erstellung eines Gutachtens zum Wert der von der Neckarpri GmbH erworbenen Aktien zum Stichtag am 6. Dezember 2010 beauftragt. Dieses Gutachten ist der Staatsanwaltschaft nun vorgelegt worden. Der Sachverständige kommt darin zu dem Ergebnis, dass der Unternehmenswert der EnBW zum Stichtag bei 8.446 Millionen Euro gelegen habe, was einem Aktienpreis von 34,58 Euro pro Aktie entspricht.<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker1695869">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Das Land Baden-Württemberg hatte für den vereinbarten
Kaufpreis in Höhe von 4.669.476.113,50 Euro eine
selbstschuldnerische Garantie übernommen. Dies entspricht bei
112.517.569 gekauften Aktien einem Kaufpreis von 41,50 Euro pro
Aktie. Aufgrund der Einschätzung des Sachverständigen
besteht damit eine Differenz von 778.621.577,78 Euro zwischen dem
vereinbarten Kaufpreis und dem Wert der gekauften Aktien. Das
Gutachten wird heute von der Staatsanwaltschaft an den
Untersuchungsausschuss übersandt werden.</p>
<p>Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wird in den nächsten
Monaten das umfangreiche Sachverständigengutachten auswerten
und in die strafrechtliche Beurteilung, welche noch von anderen
Faktoren abhängt, einbeziehen.</p>
<p>Ansprechpartner: Erste Staatswältin, Tel. 0711/921-4400</p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 21 00:00:00 CET 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Anklageerhebung gegen vier Verantwortliche der LBBW-Immobiliengruppe wegen des Verdachts der Untreue]]></title>
      <link>https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Anklageerhebung+gegen+vier+Verantwortliche+der+LBBW_Immobiliengruppe+wegen+des+Verdachts+der+Untreue</link>
      <description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat gegen drei ehemalige Geschäftsführer der LBBW Immobilien GmbH im Alter zwischen 51 und 63 Jahren sowie gegen einen 33 Jahre alten Projektleiter Anklage wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Untreue im besonders schweren Fall zum Landgericht  - Große Wirtschaftsstrafkammer - Stuttgart erhoben. <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker1683128">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Den Angeschuldigten wird vorgeworfen, im Dezember 2007
beschlossen zu haben, in ein hochriskantes Immobilienprojekt in
Rumänien einen Kapitalbetrag von 21 Millionen Euro zu
investieren, obwohl sie wussten, dass die Informations- und
Kalkulationsgrundlagen für dieses Projekt nicht den
Mindestanforderungen an ein solches Geschäft entsprachen, und
dadurch - wie sie in Kauf nahmen - das Vermögen des
Kreditinstituts in derselben Höhe geschädigt zu
haben.</p>
<p>So hätte nach dem Ergebnis der Ermittlungen vor
Projektbeginn insbesondere die Frage der Wirtschaftlichkeit des
Projekts wesentlich sorgfältiger geprüft werden
müssen. Für die Kalkulation der Kosten des
voluminösen Bauprojekts lagen nur ungefähre Richtwerte
vor. Zu den Erlösen fehlten tragfähige Grundlagen
für die Annahme, in einer mittelgroßen Stadt in
Rumänien könnten 1.300 Wohnungen im Hochpreissegment
verkauft werden.</p>
<p>Zum Wert des anzukaufenden Baugrundstücks, einem ehemaligen
Fabrikgelände, wurden vor dem Beschluss keine Informationen
eingeholt, weshalb man von einem überhöhten Wert ausging.
Auch die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit stand im
Zeitpunkt des Beschlusses wegen des Fehlens eines Bebauungsplans
nicht fest. Eine hierfür im Beschluss vorgesehene Sicherung
durch einen hälftigen Kaufpreiseinbehalt und einem
Rücktrittsrecht war nicht ausreichend. Für die
vorgesehene Fremdfinanzierung des Projekts durch rumänische
Banken gab es keine Zusagen.</p>
<p>Auch die Frage nach vorhandenen Altlasten hätte noch vor
Projektbeginn geklärt und entsprechend abgesichert werden
müssen. Im Beschluss der Geschäftsführung vom
Dezember 2007 wurde das Altlastenrisiko zwar als hoch
eingeschätzt. Es wurde im Beschluss festgestellt, dass ein
Gutachten in Auftrag gegeben wird, mit dessen Ergebnis noch
während den Grundstückverhandlungen zu rechnen sei.
Außerdem solle im Kaufvertrag eine Passage vorhanden sein, die
alle Kosten und Folgekosten aus Altlasten auf den Verkäufer
abwälze.</p>
<p>Letztlich wurde aber die Zustimmung zu dem Projekt erteilt, ohne
dass die Frage der Altlasten wirklich geklärt war. Auch die
Abwälzung der Sanierungskosten auf den Verkäufer stellte
keine ausreichende Absicherung dar, da dieser zahlungsunfähig
sein könnte.</p>
<p>Ebenso gehört nach Auffassung der Staatsanwaltschaft zu den
Mindestanforderungen, dass geprüft wird, ob
Restitutionsansprüche von ehemals zwangsenteigneten
Immobilieneigentümer in Bezug auf das Grundstück
bestehen. Auch in dieser Frage wurde nach dem Ergebnis der
Ermittlungen im Geschäftsführer-Beschluss lediglich
festgestellt, dass diesbezüglich ein Gutachten in Auftrag
gegeben werden wird.</p>
<p>Das gescheiterte Immobilienprojekt führte bei der LBBW
Immobilien Gruppe zu einem Verlust in zweistelliger
Millionenhöhe.</p>
<p>Wer auf dieser mangelhaften und teilweise auch falschen
Informations- und Kalkulationsgrundlage ein Projekt von mehreren
Millionen Euro billigt, handelt nach Auffassung der
Staatsanwaltschaft pflichtwidrig, weil er seine
Vermögensbetreuungspflicht, die ihm eingeräumt war,
über fremdes Vermögen zu verfügen, damit
verletzt.</p>
<p>Die Ermittlungen wurden sehr umfangreich und aufwändig
geführt. So befasste sich das Ermittlungsverfahren mit
insgesamt 9 Sachverhaltskomplexen, von denen jetzt einer angeklagt
worden ist. Bei den im Sommer 2009 durchgeführten
Durchsuchungen wurden zahlreiche Beweismittel sichergestellt (19
Umzugskartons), deren Auswertung eine geraume Zeit in Anspruch
nahm. Gegen zwei andere Beschuldigte wurde das Verfahren
eingestellt, gegen zwei weitere Beschuldigte, beide Mitglieder des
Gesellschafterausschusses, wurde kein Ermittlungsverfahren
eingeleitet, weil bei ihnen keine zureichenden Anhaltspunkte
für einen vorsätzlichen Verstoß gegen
Vermögensbetreuungspflichten bestanden.</p>
<p>Die 20. Kammer des Landgerichts Stuttgart hat nun über die
Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der
Verhandlungstermine zu entscheiden.</p>
<p> </p>
<p>Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel.
0711/921-4400</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jul 31 00:00:00 CEST 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Prüfingenieur wegen Verdachts der Bestechlichkeit zum Landgericht Stuttgart angeklagt]]></title>
      <link>https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Pruefingenieur+wegen+Verdachts+der+Bestechlichkeit+zum+Landgericht+Stuttgart+angeklagt</link>
      <description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat Anklage gegen einen Prüfingenieur wegen Verdachts der Bestechlichkeit in besonders schwerem Fall und ge-gen weitere fünf Werkstattbetreiber sowie zwei Gebrauchtwagenhändler wegen des Verdachts der Bestechung in besonders schwerem Fall zum Landgericht - Große Strafkammer - Stuttgart erhoben. <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker1683117">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Dem 59 Jahre alten Prüfingenieur wird vorgeworfen, im
Zeitraum zwischen Mai 2011 und März 2012 im Großraum
Stuttgart in insgesamt 477 Fällen Kraftfahrzeugen eine
HU-Plakette erteilt zu haben, ohne dass eine
ordnungsgemäße Prüfung der Fahrzeuge stattgefunden
hat. Hierzu kam der Angeschuldigte zu bestimmten Werkstätten,
die allesamt für HU-Untersuchungen gar nicht ausgestattet
waren, weil z.B. kein Bremsenprüfstand vorhanden war. Die
Prüfungen dauerten in der Regel nur wenige Minuten. Dabei war
zwischen dem Prüfingenieur und den übrigen
Angeschuldigten jeweils vereinbart worden, dass die
vorgeführten Fahrzeuge auch bei erheblichen Mängeln eine
Prüfplakette erhalten sollten. Im Gegenzug zahlten die
Fahrzeughalter in der Regel zwischen 100  und 150 Euro an die
angeschuldigten Werkstattbetreiber und diese wiederum statt den
üblichen 53 Euro Prüfentgelt mindestens 70 Euro an den
Prüfingenieur, so dass alle von den Taten finanziell
profitierten.</p>
<p>Im Rahmen einer im Frühjahr 2012 stattgefundenen
Durchsuchungsaktion fanden die Ermittler in einem der Fahrzeuge des
Prüfingenieurs über 200.000 Euro Bargeld, welches er im
Zuge der nicht ordnungsgemäß durchgeführten
HU-Prüfungen von den Angeschuldigten oder anderen, nicht in
der Anklage aufgeführten Auftraggebern erhalten hatte. Der
Angeschuldigte war insgesamt 10 Jahre als selbständiger
Prüfingenieur für eine private
Überwachungsorganisation tätig. In dieser Zeit arbeitete
er nicht nur im Raum Stuttgart und nicht nur mit den jetzt
angeschuldigten Werkstattbetreibern und Händlern zusammen.</p>
<p>Die Angeschuldigten haben sich - bis auf einen - zu den
erhobenen Vorwürfen geäußert und die Vorwürfe
im Wesentlichen eingeräumt. Der Prüfingenieur ist
 nicht vorbestraft, befand sich aber seit der Durchsuchung im
Frühjahr 2012 - wie auch zwei vorbestrafte Werkstattbetreiber
- in Untersuchungshaft. Mittlerweile sind die Haftbefehl außer
Vollzug gesetzt.</p>
<p>Die 19. Kammer des Landgerichts Stuttgart hat nun über die
Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der
Verhandlungstermine zu entscheiden.</p>
<p> </p>
<p>Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel.
0711/921-4400</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Sep 16 00:00:00 CEST 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Anklage wegen Verdachts des vielfachen Betrugs gegen Geschäftsfrau erhoben]]></title>
      <link>https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Anklage+wegen+Verdachts+des+vielfachen+Betrugs+gegen+Geschaeftsfrau+erhoben</link>
      <description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat gegen eine 63-jährige Geschäftsfrau Anklage wegen des Verdachts des Betrugs in 51 Fällen, der Untreue in 24 Fällen und der Insolvenzverschleppung in drei Fällen zum Landgericht - Große Wirtschaftstrafkammer - Stuttgart erhoben. <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker1683090">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Ihr wird u.a. vorgeworfen, im Zeitraum zwischen Juni 2006 und
Juli 2012 für das Kindercamp Villa Sans Souci, das für
schwer kranke Kinder und Jugendliche eine Erholungseinrichtung sein
sollte, Spenden gesammelt zu haben, indem sie den Eindruck
erweckte, dass das Kindercamp sich bereits in der Planung- und
Errichtungsphase befinde und die potentiellen Spender mit ihrer
Spende tatsächlich die Realisierung des Kindercamps
unterstützen könnten. Entgegen des von der
Angeschuldigten erweckten Eindrucks stand von vornherein fest, dass
die Spendengelder nur für laufende Kosten sowie kostspielige
und verlustbringende Werbemaßnahmen verbraucht würden. Im
Laufe der sechs Jahre konnten die Angeschuldigte zwar über
76.000,- Euro Spenden einsammeln, jedoch blieb von den
Spendengeldern im Ergebnis so wenig übrig, dass der von den
Spendern eigentlich verfolgte Zweck, die Errichtung eines
Kindercamps, nur verfehlt werden konnte. Dieses Verhalten
erfüllt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft den Tatbestand
des Betrugs. </p>
<p>Im September 2009 soll sich die Angeschuldigte dann entschlossen
haben, die vereinnahmten Spendengelder auch zur Begleichung
eigener, privater Verbindlichkeiten einzusetzen. Hierzu wurden von
ihr insgesamt 19 Zahlungen in Höhe von insgesamt über
20.000,- Euro veranlasst, die nichts mit dem Geschäftsbetrieb
des Kindercamps zu tun hatten, so dass die Angeschuldigte auch
wegen des Verdachts der Untreue angeklagt wurde.  </p>
<p>Die Angeschuldigte befand sich von Juli bis September 2012 in
Untersuchungshaft. Die 11. Kammer des Landgerichts Stuttgart hat
nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die
Anberaumung der Verhandlungstermine zu entscheiden. </p>
<p>Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel.
0711/921-4400</p>
<p> </p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Mon Nov 11 00:00:00 CET 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Anklage gegen ehemaligen Wachmann des KZ Auschwitz erhoben]]></title>
      <link>https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Neuer+Eintrag+Pressemitteilung</link>
      <description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat gegen einen 93 Jahre alten ehemaligen SS-Wachmann des Konzentrationslagers Auschwitz Anklage wegen des Vorwurfs der Beihilfe zum Mord zum Landgericht - Schwurgerichtskammer - Ellwangen erhoben.<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker1683079">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, in der Zeit vom 23.10.1941
bis 31.01.1943 und vom 01.04.1943 bis 29.09.1943 Wachbereitschaft
im Konzentrationslager Auschwitz gehabt und durch seine
Tätigkeit den Lagerbetrieb und damit die Vernichtungsaktionen
unterstützt zu haben. Während seiner Wachzeit gingen in
Auschwitz 12 Gefangenentransporte ein, bei denen wie in vielen
anderen Fällen auch, gleich nach der Ankunft die Menschen nach
ihrer Arbeitsfähigkeit selektiert und, soweit sie als nicht
arbeitsfähig eingestuft  worden waren, in den Gaskammern
getötet wurden.</p>
<p>Bei sechs der Transporte, die ihren Ausgangsort in
Westerbork/Holland hatten, waren 4429 Gefangene sofort nach ihrer
Ankunft im Lager umgebracht worden, bei zwei Transporten aus Berlin
1005 Menschen. Aus Theresienstadt erreichten während des
Wachdienstes des Angeschuldigten zwei Transportzüge Auschwitz,
von denen 3303 Gefangene sofort in den Gaskammern ermordet wurden.
Bei einem weiteren Transport aus Malines/Belgien wurden 1375
Menschen umgebracht, bei einem anderen aus Drancy/Frankreich 398
Menschen.</p>
<p>Nach Kriegsende lebte der Angeschuldigte zunächst in
Norddeutschland, bis er im Jahr 1956 nach Chicago/USA auswanderte.
Nachdem dort Anfang der 80-er Jahre bekannt geworden war, dass der
Angeschuldigte entgegen seinen Angaben im
Einbürgerungsverfahren als SS-Mitglied zur Lagermannschaft von
Auschwitz gehörte, wurde ihm in einem
Ausbürgerungsverfahren die amerikanische
Staatsbürgerschaft aberkannt, mit der weiteren Folge, dass er
Ende 1982 aus den USA ausgewiesen wurde. Seither lebte der
Angeschuldigte im Ostalbkreis. Im Mai 2013 wurde er in
Untersuchungshaft genommen. Zu den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen hat er sich bisher nicht geäußert.</p>
<p>Die 1. Kammer des Landgerichts Ellwangen, dessen
Zuständigkeit durch den letzten Wohnsitz des Angeschuldigten
begründet ist,  hat nun über die Eröffnung des
Hauptverfahrens und die Anberaumung der Verhandlungstermine zu
entscheiden.</p>
<p>Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel.
0711/921-4400</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Sep 26 00:00:00 CEST 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mutmaßlicher ehemaliger KZ-Aufseher in Untersuchungshaft]]></title>
      <link>https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/1235867</link>
      <description><![CDATA[Kräfte des LKA Baden-Württemberg haben heute im Auftrag der Staatsanwaltschaft Stuttgart einen 93 Jahre alten ehemaligen Bediensteten des Konzentrationslagers Auschwitz, der von Herbst 1941 bis zu dessen Auflösung im Frühjahr 1945 dort Aufsichtsdienste wahrgenommen hat, wegen des dringenden Tatverdachts, die Morde im KZ unterstützt zu haben, an seiner Wohnanschrift festgenommen.  Nach der Durchsuchung seiner Wohnung wurde er der Haftrichterin vorgeführt und in Untersuchungshaft genommen.   Eine Anklage gegen ihn wird derzeit vorbereitet. <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker1343075">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor"><p/></div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 06 00:00:00 CEST 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ermittlungen im RAF-Verfahren werden nicht wieder aufgenommen]]></title>
      <link>https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/1235863</link>
      <description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat dem Antrag von Gottfried Ensslin, dem Bruder von Gudrun Ensslin, und Helge Lehmann-O'Donnokoé, die Ermittlungen im Verfahren um den Tod von Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe in der Nacht auf den 18.10.1977 in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart wieder aufzunehmen, nicht entsprochen. Denn es wurden keine neuen Tatsachen vorgebracht, die das damalige Ermittlungsergebnis in Frage stellen könnten.<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker1330922">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>In dem Wiederaufnahmeantrag wird das Ergebnis der damaligen Ermittlungen, wonach sich Andreas Baader, Gudrun Ensslin und Jan-Carl Raspe am 18.10.1977 selbst töteten und Irmgard Möller dies versuchte, in Frage gestellt. Diese Zweifel sind in 32 Punkten im Wiederaufnahmeantrag dargestellt worden. Jeder einzelne Punkt ist von der Staatsanwaltschaft geprüft und ausführlich begründet worden, warum er nicht zur Wiederaufnahme geführt hat. Weil die Erörterung aller 32 Punkte den Rahmen einer Pressemitteilung sprengen würde, wird im Folgenden beispielhaft auf eines der wichtigsten Argumente des Antrags ausführlich eingegangen.</p>
<p>Die Antragsteller legten der Staatsanwaltschaft ein angebliches Vernehmungsprotokoll eines Bediensteten der JVA Stuttgart vor, welches ihnen anonym und in Kopie zugeleitet worden sei. Das Protokoll datiert vom 18.10.1977. Als Vernehmungsort ist darin Stuttgart-Stammheim angegeben. Als angeblicher Aussteller ist das LKA Baden-Württemberg aufgeführt. Unter der Überschrift „ergänzende Verneh-mung“ folgt auf zwei Seiten eine angebliche Aussage des Bediensteten S., in der davon die Rede ist, dieser sei in der Nacht zum 18.10.1977 von der Torwache der JVA abberufen worden , um in einem anderen Gebäudetrakt - im langen Flügel - auszuhelfen, weshalb die Gefangenen Baader, Ensslin, Raspe und Möller von 0.30 Uhr bis 3.30 Uhr ohne Aufsicht gewesen seien.</p>
<p>Ein Protokoll über eine „ergänzende Vernehmung“ dieses Zeugen ist nicht Bestandteil der damaligen Ermittlungsakten und daher neu. Der Inhalt steht im Widerspruch zu dem in den Ermittlungsakten befindlichen Protokoll der Vernehmung des Zeugen, die ebenfalls vom 18.10.1977 datiert. Dort ist nicht die Rede davon, dass dieser beauftragt wurde, in einem anderen Gebäudetrakt Kollegen zu unterstützen. Somit gäbe es zwei sich widersprechende Aussagen ein und derselben Person. Wenn die „ergänzende Vernehmung“ der Wahrheit entspräche, dann wären aber auch andere Angaben falsch, wie z.B. diejenige von Justizsekretär A. und vom Justizbediensteten H.G., die in derselben Nacht wie der erwähnte Bedienstete in der JVA Dienst hatten. </p>
<p>Bei dem Protokoll über die „ergänzende Vernehmung“ handelt es sich um eine Fälschung. Darauf weisen bereits inhaltliche und formale Ungenauigkeiten hin. Am Ende der Niederschrift der „ergänzenden Vernehmung“ sind zwei Unterschriften aufgeführt, denen entgegen dem sonst Üblichen keine Amtsbezeichnung beigefügt ist. Desweiteren lässt die „ergänzende Vernehmung“ jede Präzision, Detailreichtum und Darstellung objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte vermissen und unterscheidet sich dadurch von den anderen Vernehmungen. Beispielsweise ist nicht dargestellt, obwohl dies zu erwarten gewesen wäre, welche Tätigkeit der Zeuge zu verrichten hatte, als er angeblich in den anderen Gebäudeteil der JVA gerufen wurde.</p>
<p>Auch die Befragung der Amtspersonen, die möglicherweise mit der Erstellung des Dokuments einer zweiten Vernehmung des Zeugen befasst sein könnten, hat Indizien dafür ergeben, dass es sich um eine Fälschung handelt.<br />
Der LKA-Beamte R., der damals die Vernehmung des Zeugen, dessen Protokoll sich in den Ermittlungsakten befindet, führte, gab an, sich erinnern zu können, dass dessen damaligen Angaben plausibel und in keiner Weise widersprüchlich gewesen seien. Es habe keine Veranlassung gegeben, diesen nochmals ergänzend zu vernehmen. Die Niederschrift über die „ergänzende Vernehmung“ stamme nicht vom ihm. Es sei nicht nachvollziehbar, dass - wenn der Zeuge schon nachvernommen werde sollte - nicht er die ergänzende Vernehmung durchgeführt hätte, weil er den ganzen Tag in Stammheim war und damit zur Verfügung gestanden hätte. Und selbst wenn nicht er die Vernehmung durchgeführt hätte, hätte ihm der Inhalt der Vernehmung nicht entgehen können.<br />
Der damalige Staatsanwalt L. erklärte, er halte es für ausgeschlossen, dass wichtige Angaben, die im Widerspruch zu anderen Aussagen gestanden hätten, in einem gesonderten Protokoll niedergelegt, mit einem „Geheim!“-Vermerk versehen und dann aus den offiziellen Akten herausgehalten worden seien. Zudem ergibt sich aus den Akten des Todesermittlungsverfahrens, dass Staatsanwalt L., der sich selbst nicht mehr zu erinnern vermag, sich am 18.10.1977 im Zusammenhang mit diesem Verfahren nicht in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim befunden haben kann, so dass er die Vernehmung nicht hätte durchführen und daher das Dokument auch nicht hätte unterschreiben können.<br />
Die zweite Unterschrift auf dem Protokolle der „ergänzenden Vernehmung“ scheint vom damaligen Staatsanwalt K. zu stammen. Dieser erklärte, die Unterschrift habe zwar Ähnlichkeiten mit seiner, er sei sich aber sicher, dieses Dokument nicht unterschrieben zu haben. Er sei in die Ermittlungen damals nicht involviert gewesen. Außerdem hätte er, wenn er eine Vernehmung durchgeführt hätte, nicht den Kopfbogen des LKA benutzt. Letztlich sei er am 18.10.1977 aber nachweislich nicht in Stammheim, sondern bei einer privaten Trauerfeier in Karlsruhe gewesen.<br />
Der Bedienstete S. gab an, er sei sich sicher, dass eine solche „ergänzende Vernehmung“ niemals stattgefunden habe. Sie sei auch inhaltlich falsch, weil er in der Nacht seinen Bereich nicht verlassen habe. </p>
<p>Das Kriminaltechnische Institut des LKA hat letztlich eindeutig festgestellt, dass das angebliche Protokoll der „ergänzenden Vernehmung“ eine Fälschung ist. Es wurde mit einer Remington-Schreibmaschine Baujahr 1952 mit Pica-Schrifttyp geschrieben, wohingegen 96 andere Vergleichsprotokolle aus der damaligen Zeit mit anderen Maschinen und anderen Schrifttypen geschrieben wurden. Außerdem wurde in der „ergänzenden Vernehmung“ mehrfach die Uhrzeit mit einem Doppelpunkt geschrieben, was nicht der damaligen Norm entspricht. Die Unterschriften wurden nach den Untersuchungen des LKA in die Niederschrift der „ergänzenden Vernehmung“ hinein kopiert.</p>
<p>Auch die anderen in dem Wiederaufnahmeantrag angeführten Zweifel am damaligen Ermittlungsergebnis konnten ausgeräumt werden, weshalb kein Anlass be-steht, die Ermittlungen wieder aufzunehmen.</p>
<p>Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel. 0711/921-4400</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Fri Apr 19 00:00:00 CEST 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ermittlungen im Wasserwerfer-Verfahren abgeschlossen]]></title>
      <link>https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/1235859</link>
      <description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat die Ermittlungen in Bezug auf den Einsatz der Wasserwerfer am 30.09.2010 in den Mittleren Schlossgartenanlagen in Stuttgart abgeschlossen, indem sie gegen zwei der insgesamt 12 Beschuldigten Anklage erhoben, gegen vier den Erlass eines Strafbefehls beantragt und gegen die restlichen sechs das Verfahren mit unterschiedlicher Begründung eingestellt hat.<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker1404891">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>In der Anklage, die wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Bedeutung des Falles beim Landgericht Stuttgart erhoben wurde, werden den beiden 40 und 47 Jahre alten Angeschuldigten Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung im Amt vorgeworfen. Sie sollen als polizeiliche Einsatzabschnittsleiter am 30.09.2010 ihre Sorgfaltspflicht verletzt haben, indem sie nicht eingriffen, als die Wasserwerferbesatzungen unter der Leitung des Staffelführers im Zeitraum zwischen ca. 13.30 Uhr und 16.30 Uhr immer wieder Wasserstrahle abgaben, die mindestens 9 Demonstranten im Kopfbereich trafen und erheblich verletzten.</p>
<p>Die Ermittlungen waren sehr umfangreich und zeitaufwändig. Es erfolgte eine umfassende Auswertung des Funkverkehrs, der schriftlichen Einsatzprotokolle der Wasserwerferbesatzungen sowie der gesamten polizeilichen Videodokumentation jeweils im Hinblick auf den Einsatz der Wasserwerfer. Darüber hinaus wurden zahlreiche Geschädigte und Zeugen sowie in verschiedenen Funktionen am polizeilichen Einsatz am 30.09.2010 beteiligte Polizeibeamte, vielfach staatsanwaltschaftlich, vernommen und sachverständige Zeugen bei der Bundespolizeiakademie in Lübeck angehört.</p>
<p>Die Angeschuldigten hatten als Einsatzabschnittsleiter die Führungsverantwortung  für die Besatzung der Wasserwerfer und deren Staffelführer. Der Einsatz der Wasserwerfer war zwar durch die polizeiliche Führungsspitze grundsätzlich zugelassen worden, nachdem die Angeschuldigten gegen 12.40 Uhr die dahingehende Freigabe erbeten hatten, weil nach ihrer Einschätzung mit milderen Mitteln ein Einwirken auf die Demonstranten und damit die Beendigung der Blockaden nicht erfolgversprechend war, jedoch mit der ausdrücklichen Maßgabe, den Einsatz auf Wasserregen zu beschränken.</p>
<p>Allerdings zeigte sich der überwiegende Teil der  Demonstranten von dem Wasserregen wenig beeindruckt. Es war sogar so, dass trotz des Einsatzes der Wasserwerfer viele zusätzliche Demonstranten in das betreffende Gelände einströmten, wodurch die Aufgabe der Polizei, den Park zu räumen, offenkundig weiter erschwert wurde. Diese Situation veranlasste die Wasserwerferbesatzungen von Wasserregen auf Wassersperren, Wasserstöße und langanhaltende Wasserstrahle in Richtung der Demonstranten überzugehen.</p>
<p>Nach den Einsatzregeln ist bei dem Gebrauch von Wasserwerfern, insbesondere bei der Abgabe von Wasserstößen darauf zu achten, dass die Köpfe von Personen nicht getroffen werden, um vor allem schwere Gesichts- und Augenverletzungen zu vermeiden. Den beiden Angeschuldigten wird in diesem Zusammenhang vorgeworfen, weder die Beschränkung des Einsatzes auf Wasserregen an den Staffelführer und an die Besatzungen der Wasserwerfer weitergegeben, noch dafür gesorgt zu haben, dass bei der Abgabe von Wasserstößen die Kopfpartien der Demonstranten verschont bleiben.</p>
<p>Gegen den Staffelführer, zwei Kommandanten und einen Rohrführer der Wasserwerfer hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart heute beim Amtsgericht Stuttgart den Erlass von Strafbefehlen beantragt. Gegen einen weiteren Kommandanten und zwei Rohrführer wurde das Verfahren nach § 153 StPO, d.h. wegen geringfügiger Schuld, und gegen drei weitere Rohrführer deshalb eingestellt, weil ihnen kein strafbares Verhalten nachgewiesen werden konnte. </p>
<p>(Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel. 0711/921-4400)</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 27 00:00:00 CET 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Wohnungsbrand in Backnang vom 10. März 2013]]></title>
      <link>https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/1235855</link>
      <description><![CDATA[Bei der Brandkatastrophe in Backnang sind eine 40-jährige türkischstämmige Frau und 7 ihrer 10 Kinder ums Leben gekommen.  <div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker1407678">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Wie in den meisten Brandfällen gestaltete sich die Spurensuche auch an dem Brandort in Backnang wegen der großen Zerstörung durch das Feuer sehr schwierig. Bei den Spezialisten, die zur Brandursachenerforschung eingesetzt waren, handelt es sich um Sachverständige des Kriminaltechnischen Instituts des Landeskriminalamts Baden-Württemberg, Beamte der Kriminaltechnik der Polizeidirektion Waiblingen und um Sachverständige des Forensischen Instituts der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich. Sie haben den Brandort und die sichergestellten Asservate gründlich untersucht und hierbei folgende Feststellungen getroffen:</p>
<p>• Der Brand entstand in der unteren Ecke unmittelbar an einer Liege oder Couch in dem Zimmer, in dem sich beim Brandausbruch die Großmutter und zwei ihrer Enkelkinder aufhielten.</p>
<p>• Die Brandspuren an dieser Stelle sprechen für einen Schwelbrand mit schließlichem Übergang in einen offenen Flammenbrand.</p>
<p>• In diesem Bereich waren weder eine elektrische Festinstallation noch sonstige elektrische Geräte vorhanden. Schon deshalb ist eine technische (elektrische) Brandursache auszuschließen.</p>
<p>• Es wurden in diesem Raum keine Spuren für eine absichtliche Brandlegung festgestellt, weshalb die Experten auch diese Möglichkeit der Brandentstehung ausgeschlossen haben.</p>
<p>• Unter Berücksichtigung aller Ergebnisse der Brandortuntersuchung muss von einer versehentlichen Brandverursachung im Bereich der Schlafcouch im Eckbereich des Gästezimmers ausgegangen werden.</p>
<p>Hinweise auf eine Brandstiftung von außen haben sich nicht ergeben. Alle Befunde sprechen für eine fahrlässige Brandverursachung durch den Umgang mit offenem Feuer oder mit einem glimmenden Gegenstand in der Wohnung.<br />
</p>
<p>Ansprechpartnerin: Erste Staatsanwältin Krauth (0711/921-4400)</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Thu Apr 04 00:00:00 CEST 2013</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Durchsuchungen wegen Verdachts der Bilanzmanipulation in Millionenhöhe]]></title>
      <link>https://staatsanwaltschaft-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/1235851</link>
      <description><![CDATA[Aufgrund diverser Medienberichte und dadurch bedingter zahlreicher Nachfragen bestätigt die Staatsanwaltschaft Stuttgart, dass gestern, am 5. März 2013, rund 35 Einsatzkräfte des LKA und vier Vertreter der Staatsanwaltschaft Stuttgart die Hauptverwaltung eines auf dem Sektor der regenerativen Energien tätigen Unternehmens sowie vier Privatwohnungen unter anderem wegen des Verdachts der Bilanzmanipulation durchsucht haben.<div style="height: 1px;overflow: hidden"><a name="anker1387054">&nbsp;</a></div><div class="basecontent-pbsbw---html-editor">
<p>Es wurden zahlreiche Unterlagen - rund 1.200 Stehordner - und große Mengen digitaler Daten sichergestellt, deren Auswertung einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart wirft fünf amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitgliedern des Unternehmens vor, Jahres- und Konzernabschlüsse sowie Konzernlageberichte durch Überbewertung von Vermögenspositionen geschönt zu haben (§ 331 Nr. 1 und 2 HGB).</p>
<p>Insoweit besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten in den Jahren 2010 und 2011 Forderungen und Umsätze in Millionenhöhe auswiesen, denen entweder keine effektiven Geschäfte zugrundelagen oder aber Geschäfte mit einem deutlich niedrigeren Gegenwert, oder aber Forderungen, bei denen mit einer Tilgung nicht mehr ernsthaft zu rechnen war.</p>
<p>Aufgrund dieser Verdachtsmomente umfassen die Ermittlungen zeitgleich auch insbesondere den Verdacht des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB), der Marktpreismanipulation (§ 38 Abs. 2 WpHG) und des Kreditbetrugs (§ 265b StGB).</p>
<p> </p>
<p>Relevante Strafvorschriften (auszugsweise):</p>
<p>§ 331 Handelsgesetzbuch<br />
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer<br />
1. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse der Kapitalgesellschaft in der Eröffnungsbilanz, im Jahresabschluss, im Lagebericht oder im Zwischenabschluss nach § 340a Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,<br />
(...)<br />
2. als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft die Verhältnisse des Konzerns im Konzernabschluss, im Konzernlagebericht oder im Konzernzwischenabschluss nach § 340i Abs. 3 unrichtig wiedergibt oder verschleiert,<br />
(...)</p>
<p>§ 38 Abs. 2 WpHG:<br />
[Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft], wer eine in § 39 Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch<br />
1. auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments (...)<br />
(...)<br />
einwirkt.</p>
<p>§ 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG:<br />
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig<br />
11. entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (...) eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt.</p>
<p>§ 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG:<br />
Es ist verboten,<br />
1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments (...) einzuwirken.“</p>
<p><br />
(Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel. 0711/921-4400)<br />
</p>
</div>]]></description>
      <pubDate>Wed Mar 06 00:00:00 CET 2013</pubDate>
    </item>
  </channel>
</rss>

