Ein schwerbehinderter Mann hat keinen Anspruch auf Leistungen für ein behindertengerecht umgebautes Auto, wenn er seine Mobilität auch mit dem ÖPNV, Taxis oder Fahrdiensten sicherstellen kann. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einem Eilverfahren klargestellt.
Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die selbstbestimmte und gleichberechtigte Teilnahme behinderter Menschen ermöglichen. Worauf genau Anspruch besteht, hängt vom Einzelfall ab und ist oft umstritten. So auch in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des 2. Senats des LSG. Der Antragsteller ist mit einem Grad der Behinderung von 100 schwerbehindert und leidet nach einer Coronainfektion mit schwerem Verlauf inklusive intensivmedizinsicher Behandlung und invasiver Beatmung insbesondere an Lähmungserscheinungen in beiden Armen. Bei dem Antragsgegner – einem südbadischen Landkreis als zuständigem Eingliederungshilfeträger – beantragte er Leistungen für Anschaffung und behindertengerechten Umbau eines Neuwagens. Aufgrund seiner Behinderungen sei die selbständige Durchführung alltäglicher Aufgaben unmöglich. Er benötige ein Kfz insbesondere für Einkäufe und Freizeitgestaltung. Der Antragsgegner lehnte den Antrag ab. Dem Antragsteller sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Soweit sie objektiv unzumutbar sei, bot der Antragsgegner ihm Leistungen zur Beförderung (bspw. Nutzung eines Fahrdienstes) an.
Hiergegen hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und zusätzlich einen Eilantrag gestellt. Mit diesem blieb er jedoch in erster Instanz und nun auch in zweiter Instanz vor dem LSG erfolglos:
Der Senat verkenne nicht, so die Stuttgarter Richter, dass die Versorgung mit einem behindertengerecht umgebauten Kfz für den
Antragsteller eine Erweiterung seiner Mobilität und einen Zugewinn an Selbstständigkeit darstellen würde, dennoch halte er
ein Abwarten bis zum Abschluss der Hauptsache – dem Klageverfahren – für zumutbar. Dies gelte insbesondere, da
gegebenenfalls noch Ermittlungen erforderlich seien. Hierbei sei auch zu beachten, dass Aufgabe der Eingliederungshilfe nicht die
Erfüllung des persönlichen Mobilitätsmaßstabs des Antragstellers, sondern die Ermöglichung eines objektiv
ausreichenden, durchschnittlichen Ausmaßes an Mobilität sei. Der Antragsteller habe in der Vergangenheit den ÖPNV zusammen
mit seiner Ehefrau zuverlässig genutzt, so dass die Nutzung – zumindest in Begleitung seiner Ehefrau – nicht unzumutbar
erscheine. Für schwere Einkäufe bestünde auch die Möglichkeit, vorübergehend auf Lieferdienste auszuweichen, sowie
zumindest einen monatlichen Großeinkauf mit dem Taxi zu erledigen. Nicht zuletzt gebe es die Möglichkeit von Einkaufshilfen im
Rahmen der Pflegeversicherung. Soweit der Antragsteller weiter ausführe, die Nutzung eines Taxis sei ihm für die soziale Teilhabe
nicht möglich, erschließe sich nicht, weshalb die eingeschränkte Nutzbarkeit der Hände zwar die Nutzung eines Taxis
verhindern, gleichzeitig aber für das selbständige Fahren eines eigenen Kfz irrelevant sein solle. Nicht zuletzt habe der
Antragsteller selbst erklärt, dass er für Besuche beim Arzt Taxigutscheine der Krankenkasse nutze. Warum die Nutzung des Taxis
für andere Fahrten nicht möglich sein solle, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Antragsgegner bereits mehrfach angeboten hat,
eingliederungshilferelevante Bedarfe im Bereich Mobilität gegebenenfalls durch Leistungen zur Beförderung abzudecken, soweit die
Nutzung des ÖPNV objektiv unzumutbar wäre.
Hinweise zur Rechtslage:
|
§ 90 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) (1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. […] § 83 SGB IX (1) Leistungen zur Mobilität umfassen 1. Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und 2. Leistungen für ein Kraftfahrzeug. (2) Leistungen nach Absatz 1 erhalten Leistungsberechtigte […], denen die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht zumutbar ist. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden nur erbracht, wenn die Leistungsberechtigten das Kraftfahrzeug führen können oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für sie führt und Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht zumutbar oder wirtschaftlich sind. […] § 114 SGB IX Bei den Leistungen zur Mobilität […] gilt § 83 mit der Maßgabe, dass 1. die Leistungsberechtigten zusätzlich zu den in § 83 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind […] |