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Inhalt:

Allgemeine Rechtsstellung

Zuständigkeit im Strafverfahren

Hauptaufgabe der Staatsanwaltschaft

Gefahrenabwehr

Gerichtsverfahren

Vollstreckung

Rechtshilfe

Ordnungswidrigkeiten

 

Allgemeine Rechtsstellung und Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaft ist eine von den Gerichten unabhängige, organisatorisch selbständige Behörde und eigenständiges Organ der Rechtspflege, dem hauptsächlich die Strafverfolgung und Mitwirkung im gerichtlichen Verfahren obliegt.

Die Staatsanwaltschaft übt keine Rechtsprechungstätigkeit aus, diese ist den Gerichten vorbehalten. Sie gehört deshalb nicht der Recht sprechenden Gewalt, sondern der Exekutive an. Sie ist jedoch ein der dritten Gewalt zugeordnet und damit auch ein Organ der Rechtspflege.

Mit Ausnahme der Bundesbehörde des Generalbundesanwaltes, der das Amt der Staatsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof ausübt, handelt es sich bei den Staatsanwaltschaften um Behörden des jeweiligen Bundeslandes. In Baden-Württemberg bestehen Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten Stuttgart und Karlsruhe (Generalstaatsanwaltschaften) und bei den Landgerichten.

Im badischen Landesteil sind dies die Staatsanwaltschaften in Baden-Baden, Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Mosbach, Offenburg und Waldshut-Tiengen, im württembergischen Landesteil die Staatsanwaltschaften in Ellwangen (Jagst), Hechingen, Heilbronn, Ravensburg, Rottweil, Stuttgart, Tübingen und Ulm.

Übersicht über die
Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren

Die Staatsanwaltschaft wird im Ermittlungsverfahren, welches der Aufklärung von Straftaten dient, als ermittlungsleitende Behörde tätig. Nach Abschluss des Zwischen- und Hauptverfahrens, in dem das Gericht die verfahrensleitende Position hat, obliegt die Aufgabe der Vollstreckung (von Geld- und Freiheitsstrafen, Kostenbeitreibung) gegen erwachsene Verurteilte wiederum der Staatsanwaltschaft.

Hauptaufgabe der Staatsanwaltschaft ist die Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, berechtigt und verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 Strafprozessordnung). Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erlangt, hat sie zunächst den Sachverhalt zu erforschen. Dabei hat sie nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.

Zu diesem Zweck ist sie befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen, soweit keine besonderen gesetzlichen Vorschriften eingreifen. In der Regel wird sie mit den notwendigen Ermittlungen die Polizeidienststellen (Schutz- oder Kriminalpolizei) beauftragen. Ermittlungshandlungen sind beispielsweise die Vernehmung von Zeugen, Hinzuziehung von Sachverständigen, Einnahme eines Augenscheins, Durchsuchungen von Räumlichkeiten, Beschlagnahme von Gegenständen, Überwachung der Telekommunikation, Einsatz technischer Mittel oder von verdeckten Ermittlern, vorläufige Festnahme und Verhaftung von Verdächtigen. Teilweise sind diese Maßnahmen nur mit Erlaubnis eines Richters zulässig.

Straftaten zu verhindern gehört dagegen nicht zum Kernbereich staatsanwaltlicher Aufgaben. Diese sog. Gefahrenabwehr obliegt in erster Linie den Polizeibehörden (Regierungspräsidien, Landratsämter, Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften, Stadtkreise und Gemeinden) sowie dem Polizeivollzugsdienst (Landeskriminalamt, Bereitschaftspolizei, Wasserschutzpolizei, Landespolizei und hier insbesondere die Polizeipräsidien mit ihren nachgeordneten Dienststellen). Diese nehmen ihre präventiven Aufgaben ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft wahr.

Auch im gerichtlichen Teil eines Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft an jedem Verfahrensabschnitt beteiligt und muss vor wesentlichen Entscheidungen gehört werden. Sie stellt gegebenenfalls prozessuale Anträge und ist befugt, Rechtsmittel zu Gunsten und zu Ungunsten des Angeklagten einzulegen. Ein Vertreter der Staatsanwaltschaft nimmt an jeder Gerichtsverhandlung in Strafsachen teil und wirkt zusammen mit dem Gericht darauf hin, dass das Gesetz beachtet wird. Er sorgt durch geeignete Anträge, Fragen oder Anregungen dafür, dass nicht nur die Tat in ihren Einzelheiten, sondern auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und alle Umstände erörtert werden, die für die Rechtsfolgen von Bedeutung sein können.

Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt ist die Vollstreckung der von den Strafgerichten verhängten Strafen und Maßregeln. Hier sorgt die Staatsanwaltschaft dafür, dass Geldstrafen und Verfahrenskosten bezahlt und Freiheitsstrafen vollstreckt werden. Von der Vollstreckung der Freiheitsstrafen ist aber deren praktischer Vollzug in den Gefängnissen zu unterscheiden. Hierfür sind die von den Staatsanwaltschaften organisatorisch selbständigen Vollzugsanstalten zuständig.

Weitere Aufgaben der Staatsanwaltschaft sind die Mitwirkung bei internationaler Rechtshilfe in Strafsachen, also der Unterstützung ausländischer Strafverfolgungsbehörden im Inland, und bei Gnadenentscheidungen.

Eine beschränkte Mitwirkung obliegt der Staatsanwaltschaft im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Verfolgungsbehörde sind hier in erster Linie die Verwaltungsbehörden. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde wirkt die Staatsanwaltschaft nicht mit. Diese wird erst tätig,  wenn der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat und die Akten der Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an das zuständige Gericht vorgelegt werden. Im weiteren Verfahren hat sie grundsätzlich die gleiche Stellung wie im Strafverfahren. Es handelt sich aber auch weiterhin um ein Bußgeldverfahren und nicht um ein Strafverfahren.

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