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Anklageerhebung wegen der Pressemeldung der Porsche Automobil Holding SE vom 26.10.2008

Datum: 22.06.2015

Kurzbeschreibung: Die Staatsanwaltschaft hat gegen zwei frühere Vorstände der Porsche Automobil Holding SE (im Folgenden: Porsche) Anklage zum Landgericht - Große Wirtschaftsstrafkammer - Stuttgart erhoben.

Porsche hatte im Jahr 2008 versucht, die Volkswagen AG, Wolfsburg, zu übernehmen. Sie hatte vor diesem Hintergrund und nach einem von ca. 400 € auf ca. 200 € massiv gefallenen Börsenkurs der VW-Stammaktien am 26.10.2008 mittels einer Pressemeldung den Eindruck erweckt, künftig würden am Markt aufgrund ihrer abgeschlossenen Kurssicherungsgeschäfte dauerhaft allenfalls noch ca. 6% der Stammaktien der Volkswagen AG verfügbar sein. Am 27. und 28.10.2008 kam es deshalb zu einem Ansturm auf die Stammaktien der Volkswagen AG; deren Börsenkurs lag zeitweilig bei über 1.000 €.

Den Angeschuldigten wird zur Last gelegt, dass die Pressemeldung irreführend war, weil sie suggerierte, dass in Zukunft nur noch einige wenige VW-Stammaktien auf dem Markt erhältlich sein würden, und sie damit eine dauerhafte Marktenge vorspiegelte.

Der verständige Marktteilnehmer konnte der Pressemitteilung jedoch nicht entnehmen, dass Porsche bei dem am 26.10.2008 noch zu befürchtenden weiteren Kursverfall der VW-Stammaktien Nachbesicherungsforderungen aus ihren Kurssicherungsgeschäften nicht mehr hätte bedienen können. Dies hätte zu einer Kündigung der Optionsstrategien durch die Bank geführt.  Damit drohte am 26.10.2008 bereits akut der Wegfall der Blockade der Aktien durch die Kurssicherungsgeschäfte innerhalb weniger Tage. Hierdurch wären schon kurzfristig ca. 35% der VW-Stammaktien wieder auf dem Markt erhältlich gewesen.

Die Pressemeldung der Porsche Automobil Holding SE war bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, welches zu der Anklage führte, die ab Ende Juli 2015 vor dem Landgericht Stuttgart verhandelt wird. In Bezug auf die Pressemeldung vom 26.10.2008 war das Verfahren damals nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Eine neuerliche Überprüfung führte zur Wiederaufnahme des Verfahrens und zur Erhebung der Anklage.

Noch nicht abgeschlossen sind die Ermittlungen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrats der Porsche Automobil Holding SE wegen des Verdachts der Beihilfe zu den ab Juli 2015 vor dem Landgericht Stuttgart zu verhandelnden Haupttaten.

Die 13. Kammer des Landgerichts Stuttgart hat nun über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Verhandlungstermine zu entscheiden.

Ergänzende Hinweise:

§ 38 Abs. 2 WpHG:

[Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe] wird bestraft, wer eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.

 

§ 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

11.     entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,

 

§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG:

Es ist verboten,

1.       unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.

 

(Ansprechpartner: Erste Staatsanwältin Krauth, Tel. 0711/921-4400)

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